Satzung des Friedhofseins Bookholzberg und Umgegend e.V. 
Satzung 
des Friedhofsverein Bookholzberg und Umgebung e.V.
(beschlossen auf der Jahresversammlung vom 23. März 2014)


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein ist am 1. Mai 1929 im "Schwarzen Roß" in Grüppenbühren gegründet worden und hat den Namen "Friedhofsverein Bookholzberg und Umgebung". Der Sitz des Vereins ist Bookholzberg.

§ 2 Zweck des Vereins
Einziger Zweck des Vereins ist die Einrichtung und der Betrieb eines Friedhofes in Bookholzberg.

§ 3 Rechtsfähigkeit
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Delmenhorst eingetragen und hat den Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.) erhalten.

§ 4 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Mitglied wird, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle durch die Entrichtung einer Aufnahmegebühr erwirbt oder eine Grabstelle übernimmt und eine Erklärung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages abgibt. Eine Mitgliedschaft im Verein ist auch möglich, ohne gleichzeitig eine Grabstelle zu erwerben oder zu übernehmen.
Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung und der im Verein erlassenen Ordnungen verpflichtet.
Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen, insbesondere Veränderungen der Anschrift sowie Änderungen bei der Bankverbindung.
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 6 Mitgliederbeitrag
Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet. Der Beitrag wird von der Jahresversammlung festgelegt.
Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Der jeweils letzte Einzugsbeleg gilt als Beitragsquittung für das Mitglied und als Nachweis des Nutzungsrechtes an der Grabstelle.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Kündigung gegenüber dem Vorstand;
2. durch Ausschluß seitens des Vorstandes, der erfolgen kann, wenn das Mitglied
a) mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Rückstand ist und eine Mahnung unbeachtet läßt, b) durch sein Verhalten den Bestand des Vereins gefährdet oder ihm erheblich schadet.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung Einspruch erheben. Der Einspruch muß innerhalb von 4 Wochen schriftlich erfolgen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitglieder- oder Jahresversammlung.
Ist die Anschrift eines auszuschließenden Mitgliedes unbekannt oder nicht zu ermitteln, wird das Ende der Mitgliedschaft durch Aushang auf dem Friedhof mitgeteilt.
Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitglieder- oder Jahresversammlung hat das Mitglied weiterhin alle Rechte und Pflichten.

§ 8 Versammlungen
Zur Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten des Vereins werden durchgeführt

1. Mitgliederversammlungen; sie werden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern vom Vorstand unter Angabe des Grundes und des Termins einberufen .
2. Jahresversammlungen; sie werden vom Vorstand zu Beginn jeden Jahres einberufen. Die Jahresversammlung hat folgende Aufgaben:
- Diskussion und Genehmigung des vom Vorstand abzugebenden Jahresberichtes, - Genehmigung der Jahresabrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern für 4 Jahre. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Beschlußfassung über die Friedhofsordnung, - Beschlußfassung über die Beitragsordnung, - Beschlußfassung über Anträge.
Zu Versammlungen wird spätestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung entweder schriftlich oder durch Veröffentlichung im Delmenhorster Kreisblatt eingeladen. Die Versammlungen sind öffentlich.
Über die Versammlungen werden Protokolle erstellt, die der Schriftführer und der Vorsitzende unterzeichnen.

§ 9 Anträge
Anträge zu den Versammlungen sollen beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 10 Beschlüsse
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des Friedhofsvereins.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 11 Wahlen
Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören mindestens zwei und höchstens vier Mitglieder an. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Stehen weniger als vier Mitglieder für den geschäftsführenden Vorstand zur Verfügung, werden Funktionen und Aufgaben der Vorstandsmitglieder zusammengefasst.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt gemeinsam durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter oder durch einen der beiden gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassierer.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 13 Erweiterter Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand können vereinsintern ein stellvertretender Schriftführer, ein stellvertretender Kassierer und ein Beisitzer zugeordnet werden. Zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand bilden sie den erweiterten Vorstand.
§ 14 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Mitglied des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes aus, kann die nächste Jahresversammlung eine Ersatzwahl vornehmen.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte entsprechend den Vorschriften dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Einberufung von Versammlungen,
- die Aufstellung der Tagesordnungen für die Versammlungen,
- die Vorbereitung von Vorlagen für die Versammlungen,
- die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Beschlußfassung über die Verwendung von Vereinsmitteln im Rahmen des Vereinszweckes,
- die Umsetzung der Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung gemäß § 17,
- den Abschluss von Werks- oder Dienstverträgen zur Erledigung der sachlichen und organisatorischen Aufgaben, die sich aus dem Betrieb und der Verwaltung des Friedhofes ergeben.
Der Vorstand führt Sitzungen durch, sooft es die laufenden Geschäfte erfordern. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen regelmäßig teilzunehmen.
Eine Sitzung muß innerhalb von 8 Tagen durchgeführt werden, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16 Besondere Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
Der Vorsitzende verfaßt zusammen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zum Schluß des Geschäftsjahres einen Jahresbericht.
Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in seiner Tätigkeit und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Schriftführer
Der Schriftführer erstellt die Protokolle der Versammlungen und Vorstandssitzungen.
Der stellvertretende Schriftführer unterstützt den Schriftführer in seiner Arbeit.
Kassierer
Der Kassierer ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich und leistet Zahlungen im Rahmen der normalen Geschäfte selbständig, ansonsten auf Anweisung des Vorstandes.
Der Kassierer ist verpflichtet dem Vorstand jederzeit Einsicht in die Bücher zu geben.
Er verantwortet die Jahresabrechnung gegenüber der Jahresversammlung. Sie ist vorher dem Vorstand und den Kassenprüfern vorzulegen.
Der stellvertretende Kassierer unterstützt den Kassierer in seiner Tätigkeit.

§ 17 Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung
Die Friedhofsverwaltung beinhaltet die
- Organisation des Beitragswesens des Vereins,
- Führung der Kasse und der Bankkonten sowie die Sammlung der Belege,
- Führung des Grabregisters und der Nutzungsrechte,
- Erstellung von Gebührenbescheiden,
- Führung des Beerdigungsregisters,
- Abwicklung des Schriftverkehrs, der sich aus dem laufenden Betrieb des Friedhofes ergibt.
Aufgaben, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, können gegen Zahlung einer Vergütung ausgeübt werden. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.

§ 18 Abberufung des Vorstandes
Einem Mitglied des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes kann durch Beschluß einer Jahres- oder Mitgliederversammlung das Amt entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beschlüsse zur Amtsenthebung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer.

§ 19 Haftung
Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
Der Verein haftet im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins entstehen, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 20 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer prüfen jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten und Belegen und erstatten der Jahresversammlung darüber einen Bericht.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer in der Jahresversammlung die Entlastung des Vorstandes.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Jahresversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

§ 21 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Dem Verein ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als dem zur Aufgabenerfüllung des Vereins gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

§ 22 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf einer Jahresversammlung erfolgen. Sie müssen in der Tagesordnung mit der Einladung zur Versammlung bekanntgegeben werden.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich beim Vorstand eingereicht wird.
Der Vorstand muß innerhalb von 44 Wochen sämtliche Mitglieder zu einer mindestens 8 Tage vorher bekanntzugebenden außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Der Beschluß zur Auflösung ist nur gültig, wenn 3/4 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder dafür gestimmt haben.

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 23. März 2014 in Kraft.
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